Geschäftsbedingungen B2C

Letzte Aktualisierung 02.09.2018

1. Geltungsbereich

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen TAXEDO LLP und verbundenen Unternehmen (im Folgenden „Rechtsberater”, „Berater” oder „TAXEDO/CCSA”) und dem Auftraggeber (im Folgenden „Auftraggeber” oder „Kunde”) für alle Verträge zwischen diesen Parteien, sofern nicht im Einzelfall zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorschreiben oder die Vertragsparteien ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

TAXEDO/CCSA ist als Rechtsberater und Beratungsunternehmen auch für Privatpersonen tätig. Folglich gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen als Grundlage für die Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmen und Privatkunden, die über verschiedene Vertriebskanäle – insbesondere über unsere Websites (https://taxedo.legal, https://firstadvisor.ch oder https://firstadvisor.net) – mit uns in Kontakt getreten sind. Durch die Nutzung unserer Websites und die anschließende Kontaktaufnahme werden unsere Geschäftsbedingungen automatisch akzeptiert.

2. Allgemeiner Vertragsinhalt

2.1 Gegenstand des Vertrags sind die im Einzelfall vereinbarten Tätigkeiten, die vom Berater auszuführen sind, jedoch nicht die Garantie für das Eintreten bestimmter wirtschaftlicher, rechtlicher, steuerlicher oder sonstiger Folgen. Der Berater gibt daher ungeachtet der Erbringung bestimmter Arbeitsergebnisse keine Aussagen in Form von Erwartungen, Prognosen oder Empfehlungen im Sinne einer Garantie hinsichtlich des Eintritts solcher Umstände oder des tatsächlichen Erfolgs ab. Die vorgelegten Arbeitsergebnisse dienen lediglich der Information über den Stand der durchgeführten Arbeiten und unterliegen einer ständigen Änderung der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen.

2.2 Zeitrahmenangaben gelten als allgemeine Zielvorgaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Termine vereinbart sind.

2.3 Gutachten, Bewertungen, Stellungnahmen, Präsentationen und Ähnliches sind erst mit ihrer rechtsgültigen Unterzeichnung verbindlich. Bei anderen Arbeitsergebnissen muss die Haftung in gleicher Weise in einem entsprechenden Fertigstellungsbrief festgehalten werden. Zwischen- und Vorergebnisse, deren Charakter ausdrücklich angegeben ist oder sich aus den Umständen ergibt, können erheblich vom Endergebnis abweichen und sind daher nicht verbindlich. Interne Gutachten und Bewertungen dienen nur der Vorbereitung eines konkret angestrebten Arbeitsauftrags und werden dem Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht, eine Kopie des Gutachtens oder der Bewertung zu verlangen, die für Geschäftsvorfälle verwendet werden kann. Der Berater berechnet dann das Standardhonorar für die entsprechenden Arbeiten unter Berücksichtigung bereits für interne Arbeiten gezahlter Honorare.

2.4 Zur erfolgreichen Abwicklung der vertraglich vereinbarten Leistungen kann der Berater ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber geeignete Dritte aus verbundenen Unternehmen sowie externe Dritte beauftragen, sofern dies keine Auswirkungen auf das zuvor vereinbarte Honorar hat. Daher wird TAXEDO/CCSA die Kosten für Dritte in allen Angeboten gesondert ausweisen.

Ist jedoch die Beauftragung Dritter erforderlich und führt dies zu einer Erweiterung des Leistungsumfangs der vertraglichen Vereinbarung, erfolgt die Beauftragung nur nach Rücksprache mit dem Auftraggeber und auf dessen Kosten.

2.5 Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedingen eine angemessene Anpassung des vereinbarten Honorars.

3. Mitwirkung der Kunden

Kunden oder Auftraggeber haben TAXEDO/CCSA alle für eine ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Der Berater darf davon ausgehen, dass die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen sowie etwaige Anweisungen richtig und vollständig sind.

Eine mangelnde Mitwirkung führt nicht zur Stornierung eines Auftrags. Im Gegenteil, wenn der Auftrag weiterhin gestört wird (Nichtbezahlung von Rechnungen und Auslagen, Verweigerung von Informationen oder Unterlagen), kann TAXEDO/CCSA nach einer einmaligen Frist von 5 Werktagen das gesamte dokumentierte Auftragsvolumen in Rechnung stellen. Aufgrund der Zeitverzögerung, die zu zusätzlichen Kosten führt, muss der Kunde diese übernehmen.

4. Informationsaustausch

4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die sie anlässlich oder im Zusammenhang mit der Erbringung oder Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung des Vertragsverhältnisses erhalten, geheim zu halten. Vertraulich sind alle Daten über Tatsachen, Methoden und anzuwendendes Wissen, die zumindest in ihrer konkreten Anwendung im Rahmen der Vertragsdurchführung nicht allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich sind. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe vertraulicher Informationen, die zur Wahrung berechtigter eigener Interessen erforderlich ist, soweit die jeweiligen Dritten einer gleichwertigen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort. Die vorstehende Verpflichtung hindert den Auftragnehmer nicht daran, unter Wahrung der Vertraulichkeit ähnliche oder gleichartige Aufträge für andere Kunden auszuführen.

4.2 Die Parteien können im Rahmen des Vertragsverhältnisses elektronische Medien wie Telefon, Fax, E-Mail oder andere Kommunikationsdienste für ihre Kommunikation nutzen. Die Parteien sind sich jedoch bewusst, dass die elektronische Übermittlung von Daten abgefangen, zerstört, manipuliert oder anderweitig beeinträchtigt werden sowie aus anderen Gründen verloren gehen, verspätet oder unvollständig eintreffen kann. Es liegt daher in der Verantwortung jeder Partei, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um eine fehlerfreie Übertragung oder Annahme sowie die Erkennung inhaltlich oder technisch fehlerhafter Elemente sicherzustellen.

4.3 Die Beraterin kann die ihr zur Kenntnis gelangten Informationen, insbesondere auch die personenbezogenen Daten der Kunden, durch EDV oder durch Dritte verarbeiten lassen. Dadurch werden die Informationen auch Personen zugänglich, die im Rahmen des Verarbeitungsprozesses Systemunterstützungs- und Kontrollfunktionen ausüben. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die betreffenden Personen ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

4.4. Die Geheimhaltungspflicht entfällt bei Anfragen von Behörden im In- und Ausland sowie in Gerichtsverfahren, sofern die erhaltenen Informationen der Beweisführung dienen.

5. Schutz von Marken und Nutzungsrechten

5.1 Alle Schutz- und Markenrechte wie geistige Eigentumsrechte und Lizenzrechte an den vom Auftragnehmer während der Ausführung des Auftrags erstellten Dokumenten, Produkten oder sonstigen Arbeitsergebnissen sowie das dabei entwickelte oder verwendete Know-how gelten unabhängig von der Zusammenarbeit zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nur für den Auftragnehmer, sofern keine schriftlichen Einzelvereinbarungen zu einzelnen Fragen getroffen wurden.

5.2 Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber jedoch ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zur dauerhaften ausschließlichen Nutzung seiner eigenen Dokumente, Produkte und sonstigen Arbeitsergebnisse, einschließlich des jeweiligen Know-hows.

5.3 Die Weitergabe von Dokumenten, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen oder Teilen davon sowie von einzelnen technischen Aussagen an Dritte durch den Auftraggeber ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Verstöße führen nach Benachrichtigung ohne weiteren Nachweis eines tatsächlichen Schadens zu einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 50 % des mit dem Auftraggeber vereinbarten oder in Rechnung gestellten Nettogehalts.

5.4 Der Auftraggeber darf die ihm vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere die verbindlichen Berichte, nicht verändern. Gleiches gilt für Produkte und sonstige Arbeitsergebnisse, soweit deren Zweck nicht nur in der Weiterverarbeitung durch den Auftraggeber besteht.

5.5 Ein Verweis auf das bestehende Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, insbesondere im Rahmen von Werbung oder als Referenz, ist nur mit gegenseitigem Einverständnis beider Parteien zulässig.

6. Honorare und Aufwendungen

6.1 Honorare sowie deren Fälligkeit und Zahlbarkeit werden i.d.R. in individuellen Mandatsverträgen nach Rücksprache mit dem Kunden vereinbart. Diese individuellen Vereinbarungen haben Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

6.2 Mangels ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung richtet sich das Honorar des Auftragnehmers im Zweifelsfall in Steuerangelegenheiten nach der Honorarempfehlung der Schweizer Treuhandkammer, in Rechtsangelegenheiten nach dem Zürcher Anwaltstarif, sofern sich aus der vorvertraglichen Kommunikation keine vereinbarten Stundensätze ergeben.

Honoraransatz für entsprechende Arbeiten.

6.3 Zusätzlich zum Honoraranspruch hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz der entstandenen Auslagen und gegebenenfalls Dritterhonorare, sofern die Arbeiten über den zuvor vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen – siehe 2.4 Absatz 2.

Nimmt der Auftragnehmer zur Erbringung der vom Auftraggeber gewünschten Leistungen die Dienste Dritter in Anspruch, so verpflichtet sich der Auftraggeber, auf Verlangen die Vergütungsansprüche und Aufwendungen dieser Dritten direkt zu begleichen und den Auftragnehmer von etwaigen Verpflichtungen freizustellen.

6.4 Kostenvoranschläge basieren auf Schätzungen des erforderlichen Arbeitsaufwands und werden auf der Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten erstellt. Sie sind daher für die endgültige Berechnung des Honorars nicht verbindlich. Angebote und sonstige Angaben zu Honoraren oder Aufwendungen verstehen sich zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden und zu zahlenden Umsatzsteuer. Diese kann später als 5 Jahre nach Rechnungsdatum verlangt werden, wenn mit den zuständigen Steuerbehörden ein Streit über die mögliche Zahlbarkeit der Umsatzsteuer besteht.

6.5 Wir können angemessene Vorschüsse auf Honorare und Aufwendungen sowie einzelne oder regelmäßige Zwischenrechnungen für bereits erbrachte Leistungen und Aufwendungen verlangen. Im Falle einer Vorauszahlung oder der Vorlage einer Zwischenrechnung kann die Erbringung weiterer Tätigkeiten von der vollständigen Zahlung der geforderten Beträge abhängig gemacht werden.

6.6 Honorare und Spesenabrechnungen sind innerhalb von 10 Tagen auf das von TAXEDO/CCSA angegebene Konto zu überweisen, sofern nicht zuvor schriftlich eine Verlängerung der Zahlungsfrist vereinbart wurde. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Mandant ohne weitere Mahnung automatisch in Verzug.

6.7 Bei Zahlungsverzug des Kunden oder Auftraggebers behalten wir uns vor, soweit gesetzlich zulässig, für die Dauer des Verzugs von der Erbringung weiterer Leistungen befreit zu sein. In einem solchen Fall kann eine „Nichtleistung” von Dienstleistungen nicht zu einem Leistungsverzug und damit zur Beendigung des Vertragsverhältnisses führen.

7. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten. Für die grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf maximal das Dreifache des Honorars für den betreffenden Auftrag beschränkt.

8. Gewährleistung

Ist die Herstellung eines Werkes im Sinne von Art. 363 OR vereinbart, hat der Auftraggeber Anspruch auf die Beseitigung etwaiger Mängel durch den Auftragnehmer. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber eine Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Soweit auch Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Ziffer 7.

9. Beendigung des Vertrags und deren Folgen

9.1 Ein Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen auf das Monatsende oder auf das Ablauf eines bestimmten Termins – sofern vertraglich vereinbart – gekündigt werden, wobei die Mindestvertragsdauer für die Übernahme von Steuermandaten volle 6 Monate beträgt; für die vollständige Übernahme von Firmensitzen und Dienstleistungen volle 12 Monate. Dies dient der Deckung der angefallenen Anlaufkosten.

9.2 Bei ordentlicher Kündigung des Vertrags hat der Auftraggeber die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen auf der Grundlage der effektiven Stundenkosten und der geltenden Stundensätze zuzüglich der entstandenen Auslagen zu vergüten. Entsprechend den Leistungszusagen des Auftraggebers gegenüber Dritten ist der Auftragnehmer zu entschädigen und somit schadlos zu halten.

9.3 Erfolgt die ordentliche Kündigung zu einem ungünstigen Zeitpunkt, ist die kündigende Partei verpflichtet, der anderen Partei den durch die Kündigung entstandenen Schaden – soweit gesetzlich zulässig – ohne zusätzlichen Nachweis des tatsächlichen Schadens pauschal in Höhe von 30 % des mit dem Auftraggeber vereinbarten Betrags oder der verrechneten Netto-Lizenzgebühren zu ersetzen. Ein bereits entstandener Honoraranspruch auf Basis der effektiven Stundenaufwendungen und der geltenden Stundensätze zuzüglich der entstandenen Aufwendungen bleibt davon unberührt.

9.4 Im Falle einer außerordentlichen Kündigung aufgrund einer Vertragsverletzung durch eine Vertragspartei hat diese die kündigende Partei – soweit gesetzlich zulässig – ohne weiteren Nachweis des tatsächlichen Schadens pauschal in Höhe von 30 % des mit dem Kunden vereinbarten Betrags oder der abgerechneten Netto-Lizenzgebühren zu entschädigen. Ein bereits entstandener Honoraranspruch auf Basis der effektiven Stundenaufwendungen und der geltenden Stundensätze zuzüglich der entstandenen Auslagen bleibt davon unberührt.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder objektiv nicht durchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien vereinbaren, diese unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine Klausel zu ersetzen, die der ursprünglich beabsichtigten Bestimmung nahekommt und ihr im Wesentlichen entspricht.

10.2 Die Personen, die den vorliegenden Vertrag im Namen und zugunsten der Vertragsparteien unterzeichnen, erklären, dass sie berechtigt sind, Willenserklärungen abzugeben und Verpflichtungen in deren Namen einzugehen.

11. Allgemeines

11.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen schweizerischem Recht.

Für alle Streitigkeiten aus einem Vertrag ist ausnahmslos das Gericht zuständig, das für den Sitz des Beraters zuständig ist, es sei denn, aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen ist ein anderes Gericht vorrangig zuständig.

Letzte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 02.09.2018.