Wien. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) hat eingeschlagen. Ein findiger Journalist aus Vorarlberg hatte seine berufliche Tätigkeit in ein Büro nach Liechtenstein ausgelagert, um damit der österreichischen Einkommensteuer zu entgehen. Denn freiberufliche Einkünfte aus Liechtenstein unterliegen bei einem in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Liechtenstein in Österreich nicht der Einkommensteuer.
Allerdings behandelte das Finanzamt seine Einkünfte aus Liechtenstein nicht als freiberufliche, sondern als gewerbliche Einkünfte, die in Österreich normal steuerpflichtig sind (die in Liechtenstein entrichtete geringfügige Steuer wird bloß angerechnet). Der Unabhängige Finanzsenat folgte dagegen dem Journalisten, worauf das Finanzamt Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhob.
Der VwGH sah die Wurzel des Problems im DBA; denn es sei gleichheitswidrig, wenn nach dem DBA freiberufliche Einkünfte aus Liechtenstein in Österreich steuerfrei, dagegen gewerbliche Einkünfte steuerpflichtig sind. Daher beantragte der VwGH beim VfGH, das DBA insoweit als verfassungswidrig aufzuheben. Unlängst kam die überraschende Antwort: Das DBA ist nicht gleichheitswidrig (SV 2/2013, „Die Presse“ hat berichtet).
Die Hoffnung der Freiberufler in Vorarlberg, künftig ihre Einkünfte steuergünstig nach Liechtenstein auslagern zu können, wie zunächst vermutet, scheint dennoch verfrüht: Der VfGH legt das DBA nämlich so eng aus, dass der Journalist den Vorteil daraus möglicherweise kaum wird nützen können.
Wie nämlich der VfGH ausführt, setzt die Verlagerung freiberuflicher Einkünfte in eine im Quellenstaat (Liechtenstein) gelegene Einrichtung voraus, dass die Tätigkeit vom Steuerpflichtigen nicht nur persönlich im Quellenstaat ausgeübt wird, sondern dieser Einrichtung (der dort ausgeübten Tätigkeit) „auch funktional zuzurechnen“ ist. Mit anderen Worten: Nur das Büro auf die andere Seite der Grenze zu verlegen, bringt nichts.
„Strenger Maßstab“ anzulegen
Dazu verweist der VfGH auf eine frühere Entscheidung des VwGH, nach der für die Zurechnung von selbstständigen Einkünften eines in Österreich ansässigen Steuerberaters zu seinem Büro in Liechtenstein ein „strenger Maßstab“ anzuwenden sei. Beim Steuerberater geht es unter anderem darum, wo der „im Auftrag des in Österreich ansässigen Klienten abzuwickelnde Kontakt mit den österreichischen Behörden stattfindet“ (2005/15/0076). Insoweit bleibt der Steuerberater auch mit seinen Einkünften aus Liechtenstein in Österreich steuerpflichtig.
Bei der „funktionalen Zurechnung“ geht es also – unter Anwendung eines „strengen Maßstabs“ – darum, wo die Tätigkeit des Steuerpflichtigen ihre Funktion erfüllt, insbesondere also, wo sich die Tätigkeit auswirkt, das heißt, ihren Nutzen bzw ihren Erfolg entfaltet.
Das ist – in verfassungskonformer und abkommensautonomer Interpretation des DBA – die Grundlage, weshalb Art. 14 des DBA nicht verfassungswidrig ist.
Auch ein Rechtsanwalt, der seinen Kanzleisitz nach Liechtenstein verlegt, bloß um von dort aus seine Klientel aus Österreich zu vertreten und zu beraten, wird damit weiterhin in Österreich steuerpflichtig bleiben. Nichts anderes wird für den Arzt gelten, der von Liechtenstein aus seine Patienten aus Österreich behandelt. Beide Male richtet sich die funktionale Zuordnung der Einkünfte danach, wo der Erfolg der Tätigkeit eintritt, das ist in der Regel das Land, in dem der Leistungsempfänger lebt bzw ansässig ist.